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Die Einbindung des Tierarztes in das QS-System – was ist neu und was bringt die Zukunft?
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[01.03.2011]
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Alle QS-Teilnehmer in der Landwirtschaft – ob Rinder-, Schweine- oder Geflügelhalter – sind verpflichtet,
ihren Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Diese Anforderung, die damit aktuell für über
80 000 Tierhalter gilt, ist ein wichtiger Bestandteil von QS (Abb. 1).
So ist der fehlende Abschluss eines Betreuungsvertrages beispielsweise
ein K.-o.-Kriterium. Wird bei einem Audit festgestellt,
dass keine vertragliche Vereinbarung mit einem Tierarzt vorliegt,
ist das Audit nicht bestanden. Der Betrieb wird bis zur Erfüllung
der Anforderung in QS gesperrt.
Eine regelmäßige Bestandsbetreuung ist rechtlich bislang nur
in Schweinemastbetrieben durch die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung
vorgeschrieben. Im Sinne der Einheitlichkeit
und um eine regelmäßige Betreuung aller Tierbestände im
QS-System zu gewährleisten, sehen die Anforderungen des QS-Systems
(Abb. 2) auch für rinderhaltende Betriebe (einmal jährlich)
und geflügelhaltende Betriebe (je Mastdurchgang) regelmäßige Bestandsbesuche
vor.
Die konkrete Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses ist in
den QS-Leitfäden geregelt. Seit Januar 2010 ist dies noch weiter
spezifiziert worden. Mit dem Ziel, die Betreuung der Tierbestände
im QS-System transparent zu gestalten und eine zuverlässige,
einwandfreie Betreuung zu gewährleisten, wurden die QS-Leitfäden
überarbeitet. Dies erfolgte in enger Abstimmung mit den Verantwortlichen
der Verbände, in diesem Fall dem Bundesverband
Praktizierender Tierärzte (bpt) und dem Deutschen Bauernverband,
sowie Praktikergruppen. Die Basis bildeten die 2009 vom bpt herausgegebenen
„Leitlinien für die tierärztliche Bestandsbetreuung“.
Eine diesem Muster entsprechende Umstellung der tierärztlichen
Betreuungsverträge im QS-System muss bis spätestens 31.12.2011,
d. h. noch in diesem laufenden Jahr, erfolgen.
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Quelle: Praktischer Tierarzt 92: Ausgabe 3, Seite 238–240 (2011)
Autor: Nienhoff H-J
© Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
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