02409nas a2200205 4500000000100000000000100001008004100002260007000043653001800113653001100131653001500142653001600157653001700173100002100190700001200211245012000223490000800343520183800351022001402189 2018 d c06/2018bSchlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KGaHannover10aUnterbringung10aAbgabe10aTierschutz10aFuttertiere10aLebensmittel1 aM Ladwig-Wiegard1 aG Maaß00aWas geschieht mit Versuchstieren nach dem Versuch? Bestimmungen des Tierschutzrechtes und mögliche Vorgehensweisen0 v1313 aDas Tierschutzgesetz verbietet die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund. Ein solcher Grund für die schmerzlose Tötung von Tieren am Ende eines Tierversuchsvorhabens kann bestehen, wenn z. B. das Weiterleben nur mit mehr als geringfügigen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden wäre, Organe für Untersuchungen entnommen werden müssen oder von den Tieren Gefahren für Menschen, andere Tiere oder die Umwelt ausgehen. Auch die Abgabe von toten Tieren als Futtertiere für Raubvögel oder -tiere kann ein vernünftiger Grund für die Tötung sein. Tiere, deren Gesundheit nach der Verwendung im Versuch wiederhergestellt ist, können nach Beendigung des Versuches und abschließender tierärztlicher Untersuchung weiterleben. Der Verbleib von überlebenden oder überzähligen Versuchstieren sollte bereits bei der Beantragung einer Zuchterlaubnis oder eines Tierversuchsvorhaben mitbedacht werden. Es muss eine sorgfältige Entscheidung getroffen werden, ob eine erneute Verwendung in Versuchsvorhaben oder eine anderweitige Unterbringung möglich erscheint. Ist die Abgabe von Klein- und Heimtieren geplant, darf von Ihnen keine Gefahr für andere Tiere oder Menschen ausgehen. Die abgebende Einrichtung sollte über Programme zur Vermittlung von Tieren verfügen, die sowohl die sorgfältige Auswahl von Tieren und zukünftigen Besitzern als auch die Vorbereitung der Tiere auf ihre künftigen Lebensbedingungen und die Sicherstellung der adäquaten Unterbringung, Ernährung und veterinärmedizinischen Versorgung umfasst oder mit darin erfahrenen Institutionen zusammenarbeiten. Bei der Abgabe von Tieren, die möglicherweise der Gewinnung von Nahrungsmitteln dienen, muss zusätzlich die Sicherheit der von ihnen abstammenden Produkte für andere Tiere, Menschen und die Umwelt belegt werden. a0005-9366