Unterstützungsgeld auch für Minijobber
Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation auftritt - auch Minijobber.
In diesen zehn Tagen können die Arbeitnehmer für ihre Angehörigen eine Pflege organisieren oder auch selbst übernehmen. Anspruch auf diese Freistellung von der Arbeit haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Dies gilt auch für Minijobber.
Neu ist, dass die Pflegekasse des Pflegebedürftigen seit dem 1. Januar 2015 dann das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld gewährt. Es wird auf Antrag gezahlt und beträgt etwa 90 Prozent des ausgefallenen laufenden, dem Grunde nach beitragspflichtigen Nettoarbeitsentgelts. Wurde in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, bekommt der Arbeitnehmer sogar ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von bis zu 100 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Hierbei handelt es sich um eine Bruttoleistung, die sich gegebenenfalls noch um Beitragsanteile des Leistungsempfängers zur Sozialversicherung mindert.
Quelle: Minijob-Zentrale
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