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Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift

Was geschieht mit Versuchstieren nach dem Versuch? Bestimmungen des Tierschutzrechtes und mögliche Vorgehensweisen

What to do with experimental animals after the trial? Provisions of the German Animal Welfare Act and feasible approaches

Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 131

DOI: 10.2376/0005-9366-17109

Publiziert: 06/2018

Zusammenfassung

Das Tierschutzgesetz verbietet die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund. Ein solcher Grund für die schmerzlose Tötung von Tieren am Ende eines Tierversuchsvorhabens
kann bestehen, wenn z. B. das Weiterleben nur mit mehr als geringfügigen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden wäre, Organe für Untersuchungen entnommen werden müssen oder von den Tieren Gefahren für Menschen, andere Tiere oder die Umwelt ausgehen. Auch die Abgabe von toten Tieren als Futtertiere für Raubvögel oder -tiere kann ein vernünftiger Grund für die Tötung sein. Tiere, deren Gesundheit nach der Verwendung im Versuch wiederhergestellt ist, können nach Beendigung des Versuches und abschließender tierärztlicher Untersuchung weiterleben. Der Verbleib von überlebenden oder überzähligen Versuchstieren sollte bereits bei der Beantragung einer Zuchterlaubnis oder eines Tierversuchsvorhaben mitbedacht werden. Es muss eine sorgfältige Entscheidung getroffen werden, ob eine erneute Verwendung in Versuchsvorhaben oder eine anderweitige Unterbringung möglich erscheint. Ist die Abgabe von Klein- und Heimtieren geplant, darf von Ihnen keine Gefahr für andere Tiere oder Menschen ausgehen. Die abgebende Einrichtung sollte über Programme zur Vermittlung von Tieren verfügen, die sowohl die sorgfältige Auswahl von Tieren und zukünftigen Besitzern als auch die Vorbereitung der Tiere auf ihre künftigen Lebensbedingungen und die Sicherstellung der adäquaten Unterbringung, Ernährung und veterinärmedizinischen Versorgung umfasst oder mit darin erfahrenen Institutionen zusammenarbeiten. Bei der Abgabe von Tieren, die möglicherweise der Gewinnung von Nahrungsmitteln dienen, muss zusätzlich die Sicherheit der von ihnen abstammenden Produkte für andere Tiere, Menschen und die Umwelt belegt werden.

Unterbringung
Abgabe
Tierschutz
Futtertiere
Lebensmittel

Summary

The German Animal Welfare act prohibits the killing of animals without a reasonable justification. One possible justification for a humane killing of animals at the end of an animal experiment may consist if a further living would be associated with more than minor pain, suffering or lasting harm, if organs have to be removed for further processing or if the animals endanger other animals, humans or the environment. The delivery of animals as feed animals for birds of prey or predators can be a reasonable justification for humane killing. Animals, which restored to health after use in a trial may continue to live after subsequent veterinary examination. The fate of laboratory animals should be taken into consideration even when applying for a breeding license or an animal experiment. A responsible decision has to be made as to whether re-use in experimental projects or alternative accommodation seems possible. If the adoption of small and domestic animals is planned, they must not pose any danger to other animals or humans. The facility should provide programs for the rehoming of animals, including the careful selection of animals and future owners, as well as the preparation of animals for their future living conditions and ensuring adequate housing, nutrition and veterinary care. It is also possible to work together with institutions experienced in the rehoming and adoption of animals. In addition, when delivering animals that might be used for the production of food, the safety of the products derived from them must be proven concerning other animals, humans, and the environment.

laboratory animals
rehoming
adoption
animal welfare
feed animals
food

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