Der Fall: Die tierärztliche Gemeinschaftspraxis betreute vier Betriebe zur Ferkelaufzucht des beklagten Landwirtes über einen Zeitraum von vier Jahren. Dabei wurden neben klinischen Untersuchungen u. a. im Bedarfsfall Arzneimittel und Impfstoffe verabreicht. Sowohl die durchgeführten Impfungen als auch die angewendeten Arzneimittel wurden mittels entsprechender Anwendungspläne beim Veterinäramt eingereicht.
Gericht entscheidet: Tierärzte müssen Bezugskosten offenlegen
Insgesamt erstellten die Kläger über den gesamten Zeitraum 22 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von knapp 23.000 Euro. Sie führten aus, dass die berechneten Preise für Arzneimittel angemessen und ortsüblich seien und behaupteten, dass sie die Medikamente und Impfstoffe zum Nettoeinkaufspreis erhalten hätten. Dies bestritt der Beklagte. Da er trotz mehrfacher Aufforderung der Kläger nicht zahlte, erhoben die Kläger Klage vor dem Landgericht.
Das Landgericht hat nunmehr entschieden, dass der Beklagte zu Recht die Zahlung verweigert hat. Grund für die Ablehnung der Zahlungsklage war die Tatsache, dass die klagenden Tierärzte die tatsächlichen Bezugspreise im Verfahren nicht offenlegen wollten.
Top Job:
Ob die geltend gemachten Forderungen der Kläger angemessen, der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) entsprechend waren, konnte das Gericht auch nicht mithilfe eines Sachverständigengutachtens klären, denn die Kläger hatten die erforderlichen Unterlagen im Prozess nicht vorgelegt und sind damit beweisfällig geblieben.
Der Beweispflicht nicht nachgekommen
Gemäß § 10 Arzneimittelpreisverordnung dürfen Tierärzte für Arzneimittel nur die Beschaffungskosten zuzüglich bestimmter Höchst-Zuschläge sowie die Umsatzsteuer erheben. Diese Beschaffungskosten wollten die Kläger jedoch nicht offenbaren. Dies begründeten sie zum einen damit, dass sie als Mitglied einer Einkaufsgenossenschaft zur Geheimhaltung insbesondere der Einkaufspreise verpflichtet seien. Allerdings war in der Geheimhaltungsvereinbarung die Vorlage der Preise bei Gericht ausgenommen.
Zum anderen befürchteten sie, dass der Beklagte ggfs. die Kalkulationsgrundlage veröffentlichen und Mitbewerbern preisgeben könnte. Aber auch hier sah das Gericht einen ausreichenden Schutz durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Denn insbesondere § 16 Abs. 2 GeschGehG sieht vor, dass alle Personen, die an Geschäftsgeheimnis-Streitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, die als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln müssen und diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
Die klagende Praxis müsste die Einhaltung der GOT nachweisen
Insofern stand den Klägern nach Auffassung des Gerichts auch keine Mindestvergütung durch Schätzung zu. Eine solche Schätzung bedürfe es nur, wenn die Höhe einer Forderung streitig und die vollständige Aufklärung außerhalb jeglichen Verhältnisses stünde. Allerdings, so das Gericht, besteht hierzu keine Notwendigkeit, da die Kläger es selbst in der Hand hätten die Einhaltung der GOT durch Vorlage der ihnen vorliegenden Unterlagen über die Einkaufspreise nachzuweisen. Aus diesem Grund wies das Gericht die Klage in Höhe von rund 22.000 Euro ab.
Urteil: LG Osnabrück vom 15.12.2023, 11 O 1460/22
Kontakt zur Autorin: www.bergmannpartner.com